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Ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege

Um allgemein geltende Grundsätze, wie bedarfsgerechte Förderung, aktivierende Pflege und Schutz der zu pflegenden Person, umsetzen zu können, muss die Sehbeeinträchtigung einer zu pflegenden Person konsequent berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür sind aktuelle augenärztliche Befunde, insbesondere zu Beginn einer Pflege. Wir fordern deshalb die stärkere Verankerung des Themas Sehen in der Pflegeanamnese und -dokumentation.

Menschen mit Sehbeeinträchtigung dürfen nicht aufgrund des damit verbundenen höheren Aufwandes (Beförderung, zusätzlicher Personalaufwand, Begleitung, zusätzliche Erklärungen, Anpassung von Materialien für gemeinsame Aktivitäten etc.) von Angeboten ausgeschlossen werden. Die Unterstützung bei der Nutzung von Hilfsmitteln muss gewährleistet sein. Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit in häuslicher Umgebung wie auch in Einrichtungen müssen Sehbeeinträchtigungen berücksichtigen.

Statement des Aktionsbündnis-Mitglieds Markus Georg

„Es ist nicht hinnehmbar, dass in Deutschland viele ältere Menschen ihr Sehvermögen verlieren, obwohl es vermeid­bar wäre.“

Markus Georg

Markus Georg trägt kurzes, dunkles Haar, eine schwarze Brille und einen dunklen Anzug mit weißem Hemd.