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Diskriminierung im Gesundheitswesen
Der Beitrag wurde nach dem Urteil angepasst.
"Kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) für eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist." So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 21.05.2026 entschieden. Renate S. hatte gegen eine Rehaklinik geklagt, die sie nicht aufnehmen wollte, weil sie blind ist.
Tagtäglich und überall erleben behinderte Menschen, dass sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Häufig haben sie dann keine gesetzliche Handhabe, selbst wenn die Diskriminierung unstrittig ist.
Es passiert in der Arztpraxis, im Krankenhaus, in der Rehaklinik – dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) sind zahlreiche Fälle von Diskriminierung im Gesundheitswesen bekannt. Schutz vor Diskriminierung bietet eigentlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aber oft ist strittig, ob es zur Anwendung kommt. Grund ist § 19 Abs. 1 AGG, nach dem eine Diskriminierung nur geahndet werden kann, wenn es sich um ein sogenanntes „Massengeschäft“ handelt.
So auch im Fall, der am 7. Mai vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde. Einer blinden Frau wurde nach einer Knie-OP die notwendige und im Vorfeld abgeklärte Rehamaßnahme mit Verweis auf ihre Behinderung verweigert. „Pat. in meiner Einrichtung nicht Rehabilitationsfähig. – Pat. BLIND –“ notierte die Leiterin der Rehaklinik auf dem Transportzettel für den Krankenwagen, mit dem sie die Patientin zurück ins Krankenhaus schickte. Der Streitwert ist gering, es geht um gerade mal 4.098,– Euro. Brisant an dem Verfahren ist vielmehr, dass die Klage in den Vorinstanzen mit Verweis auf § 19 Abs. 1 AGG abgewiesen wurde.
Für Anwalt Dr. Michael Richter, der die Klägerin in den beiden ersten Instanzen vertreten hat, ist das Urteil nicht nachvollziehbar: "Beantragt hatten wir eine Entschädigung und Schadensersatz wegen der grundsätzlichen Verweigerung der Aufnahme einer blinden Patientin durch eine Rehaklinik. Bekommen haben wir ein Urteil, das klarstellt, dass blinde Menschen keinen Anspruch gegenüber einer Rehaklinik auf eine besondere Pflege haben, also eine völlig andere Frage. Ungeklärt bleibt die Kernfrage, ob das AGG auf Behandlungsverträge im Gesundheitswesen überhaupt anwendbar ist. Und dass der BGH hier formuliert, dass ein blinder Mensch wohl immer einen Mehraufwand für z. B. eine Rehaklinik bedeutet, erscheint mir diskriminierend."
Der DBSV hat Renate S. in dem Verfahren unterstützt. Sie kommentiert: "Ich bin von dem Urteil zutiefst enttäuscht und frage mich, wie es sein kann, dass behinderte Menschen kein bisschen geschützt werden, obwohl wir doch im Grundgesetz ein Benachteiligungsverbot haben." Michael Richter prüft deshalb, mit dem Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen.
Statement des Aktionsbündnis-Mitglieds Marcus Dannfeld
Es ist heute wichtiger denn je, dass sich Verbände synergetisch miteinander vernetzen, um gemeinsam mehr zu erreichen.
Marcus Dannfeld