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DBSV-Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung BGG

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) vertritt satzungsgemäß die Interessen der Menschen, die blind oder sehbehindert sind oder deren Erkrankung zu einem Sehverlust führen kann, einschließlich der Menschen, die zusätzliche Beeinträchtigungen haben.

A. Zu Drucksache 21/5140 Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.” So steht es in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Dieses Benachteiligungsverbot schützt vor Behindertenfeindlichkeit. Erfasst werden aber auch Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolge darstellt. Das Verbot der Benachteiligung ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. 2009 hat Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ratifiziert, die bei der Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts zu beachten ist. Daran sind alle Ebenen staatlicher Gewalt gebunden. Das bedeutet konkret, dass das Diskriminierungsverbot einschließlich angemessener Vorkehrungen und die Zugänglichkeit als einer der Grundpfeiler mit seinem Auftrag zum Abbau von Barrieren in Deutschland gelten.

Dennoch stoßen Menschen mit Behinderungen im Alltag ständig und nahezu überall auf Barrieren und Benachteiligungen. Das führt dazu, dass sie von vielen alltäglichen Aktivitäten ausgeschlossen werden und mit ihnen ihre Angehörigen und Freunde. Für sehbehinderte Menschen ist es z. B. ein Problem, wenn Treppenstufen nicht kontrastreich markiert sind. Überall gibt es mittlerweile Touch-Screens, die von blinden und sehbehinderten Menschen nicht benutzt werden können, z. B. an Haushaltsgeräten. Viele Internetseiten oder Apps sind nicht barrierefrei programmiert und daher auch mit Hilfstechnologie nicht zugänglich. Aktuell leben in Deutschland rund 13 Mio. Menschen mit Behinderung. Die Zahl wird aufgrund unserer älter werdenden Gesellschaft deutlich steigen.  

Es ist daher außerordentlich zu begrüßen, dass die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) endlich auf der Agenda des Bundestages steht.

Der bislang vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung vermag allerdings sein zentrales Ziel, „den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung spürbar und nachhaltig zu verbessern, …“, nicht zu erreichen. Barrierefreiheit wird nicht durch rechtliche Verpflichtungen strukturell angegangen. Das neu eingeführte Benachteiligungsverbot gegenüber Unternehmen wird durch verschiedene Stellschrauben so massiv eingeschränkt, dass im Alltag faktisch für Menschen mit Behinderungen kaum mit Verbesserungen zu rechnen ist. Die Regelungen erscheinen teilweise sogar mit dem Benachteiligungs-verbot gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit den völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen aus der UN-BRK unvereinbar.

Der Bundestag hat es nun in der Hand, den vorliegenden Entwurf deutlich zu verbessern. Mitgeben möchten wir dabei, dass die Sicherstellung von Barrierefreiheit und eine verfassungsrechtlich gebotene Ausgestaltung des Diskriminierungsschutzes dabei nicht die nächste lästige Pflicht für die Wirtschaft und auch kein Wettbewerbsnachteil ist. Das Gegenteil ist der Fall: Barrierefreiheit ist Ausdruck eines modernen Landes, Chance für bessere Produkte und Dienstleistungen, Notwendigkeit für den Erhalt und die Erschließung von Kundenkreisen und Standortvorteil. Zugänglichkeit für alle zu schaffen, ist also auch eine ökonomisch sinnvolle Investition. Dies zeigen nicht zuletzt Erfahrungen aus anderen Ländern, wie den USA oder Österreich. Auch bei den weiteren, für Träger öffentlicher Gewalt und für den Einsatz von Assistenzhunden vorgesehenen Regelungen gibt es aus Sicht des DBSV Verbesserungsbedarf. Zahlreiche Empfehlungen aus der wissenschaftlichen Evaluation des BGG (BT- Drucksache 20/4440) werden bislang leider nicht aufgegriffen. Das sollte nachgeholt werden.

Zusammengefasst erachtet der DBSV die folgenden Änderungen für notwendig:

  • Das Benachteiligungsverbot gegenüber privaten Unternehmen ist wirksam auszugestalten. Nur zwingende sachliche Gründe dürfen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen ist entsprechend der UN-BRK auszugestalten. Alle nötigen baulichen Veränderungen und Änderungen von Gütern und Dienstleistungen pauschal als unverhältnismäßige und unbillige Belastungen für die Wirtschaft einzustufen ist damit unvereinbar.
    Die Verschlechterungen bei der baulichen Barrierefreiheit – insbesondere bezüglich des pauschalen Ausschlusses von Sicherheitsbehörden - sind inakzeptabel. Stattdessen sollte der Staat ambitioniert vorangehen.
  • Regelungen zur Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung müssen von Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden rechtlich effektiv durchgesetzt werden können. Das umfasst eine Streichung oder zumindest angemessene Verlängerung der Präklusionsfrist, die Aufnahme einer Beweiserleichterung, effektive Klagemöglichkeiten – auch für Verbände-, benachteiligungsfreie Schadenersatzansprüche, und Sanktionen.
  • Die Digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen muss verbessert werden. Insbesondere ist die bisher in § 12c Abs. 1 BGG enthaltene Verpflichtung, verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum Abbau bestehender digitaler Barrieren vorzulegen, zu erhalten. Die Aufgaben und Befugnisse der Überwachungsstelle sind zu stärken. Die Herausforderungen, die durch die berechtigte Forderung nach digitaler Souveränität für die Barrierefreiheit resultieren, sind proaktiv anzugehen.
  • Barrierefreiheit muss endlich zum Standard werden. Dafür braucht es strukturierte Maßnahmen, um dieses Ziel endlich voranzubringen.

Im Einzelnen:

Wirksame Ausgestaltung des Benachteiligungsverbots – Art. 1 Nr. 3 Reg_E

Reichweite des Benachteiligungsverbots

  • 7 Abs. 1 regelt das Verbot der Benachteiligung durch Träger öffentlicher Gewalt. Aus Sicht des DBSV ist Absatz 1 zu erweitern und auf alle öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 BGG zu erstrecken. Es erscheint nicht sachgerecht, die öffentlichen Stellen im Sinne des §12 Abs. 1 Nr. 2 den Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 2 zuzurechnen. Der Staat soll sich nicht ins Privatrecht flüchten können, wenn er im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht selbst, sondern durch privatrechtlich handelnde Akteure wahrnimmt. Das gilt umso mehr, wenn er diese privatrechtlichen Unternehmen finanziell oder durch Mehrheitsanteile beherrscht, wie dies bei öffentlichen Stellen der Fall ist.
  • 7 Abs. 2 regelt das Benachteiligungsverbot durch privatrechtliche Unternehmen. Es ist zu begrüßen, dass private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen künftig an das Benachteiligungsverbot im Sinne des BGG gebunden werden. Zu begrüßen ist auch, dass Absatz 2 im Grundsatz von einem weiten Verständnis des Benachteiligungsverbots ausgeht. Es soll beim Anbieten und Erbringen von Gütern und Dienstleistungen gelten und sowohl den Zugang zu als auch die Erbringung von diesen Gütern und Dienstleistungen umfassen. Warum die Regelung auf bewegliche Güter beschränkt ist und Mietverhältnisse gem. § 7 Abs. 4 ausgenommen sein sollen, erschließt sich nicht. Der Zugang zu Wohnraum und Grundstücksgeschäften muss ebenso vom Benachteiligungsverbot aufgrund von Behinderung erfasst sein, wie bewegliche Sachen. Das Wort „beweglich“ ist daher zu streichen. Ebenfalls zu streichen ist Absatz 4.

In § 7 Abs. 3 folgt eine nähere Definition möglicher Formen von Benachteiligungen. Zwei Regelungsbereiche betrachtet der DBSV als mit höherrangigem Recht und den selbstgesetzten Zielen der Bundesregierung für unvereinbar:

  • 7 Abs. 3 Nr. 1 definiert eine unmittelbare Benachteiligung. Die Formulierung an sich ist nicht zu beanstanden. Allerdings schränkt § 7a Abs. 2 bis 4 Reg_E das Benachteiligungsverbot gegenüber privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen massiv ein. Die Regelungen sind zu streichen.


Nach § 7a Abs. 2 soll jeder sachliche Grund genügen, um eine Benachteiligung zu rechtfertigen. Das dürfte verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kollidieren. So hat das BVerfG in einem dem Zivilrecht zuzuordnenden Fall ausdrücklich klargestellt: „Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen“ (BVerfGE, Beschluss vom 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18). Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung also auch in die Auslegung des Zivilrechts ein. Das BVerfG begründet dies auch mit einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung: „Der UN-BRK hat der Bundesgesetzgeber mittels förmlichen Gesetzes gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht sie damit im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 141, 1 <19 RNC. 45>; 142, 313 <345 Rn. 88>; 149, 293 <329 f. Rn. 90>). Gleichwohl besitzt sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 142, 313 <345 Rn. 88>). Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das einer Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet.“. Die UN-BRK unterscheidet nicht zwischen Verpflichtungen von Trägern öffentlicher Gewalt und privatrechtlichen Unternehmen, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen bereitstellen. Im Rahmen des Benachteiligungsverbots wäre es also mit der UN-Behindertenrechtskonvention unvereinbar, wenn jeder sachliche Grund privaten Unternehmen eine Ungleichbehandlung behinderter Menschen erlauben würde. Auch die Regelbeispiele in § 20 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), machen deutlich, dass nicht jeder sachliche Grund genügen können soll, um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (Vermeidung von Gefahren oder Verhütung von Schäden). Warum im BGG ein anderer, sehr viel eingrenzender und verfassungsrechtlich fragwürdiger Maßstab gelten soll, erschließt sich nicht.

  • 7a Abs. 3 wiederholt eine aus dem AGG stammende Regelung. Der Rechtsschutz vor Benachteiligungen durch Versicherungen ist schon nach dem AGG nicht umsetzbar, wenn Betroffene keine Kenntnis darüber erhalten, auf welchen Grundlagen die Kalkulation beruht. Dies wird insbesondere in Fällen alters- oder behinderungsbedingter Benachteiligungen relevant. Für die Betroffenen ist die Grundlage der Verweigerung oder der Risikokalkulation nicht nachvollziehbar und faktisch nicht nachprüfbar. Es gibt kaum einen Fall, in dem es gelungen ist, eine Versicherung zur Offenlegung ihrer risikoadäquaten Kalkulation zu verpflichten und in dem Fall, in dem es gelungen ist, musste der behinderte Kläger auch noch die Kosten dafür tragen, dass er das Gutachten einsehen konnte. Bekannt ist hingegen, dass Versicherer häufig mit Diagnoselisten arbeiten, die automatisch eine Ablehnung bewirken können. Selbst Menschen mit „leichteren“ Behinderungen oder chronischen Erkrankungen stoßen auf Ablehnungen oder Leistungsausschlüsse. Wenn der Gesetzgeber selbst in den Sozialversicherungssystemen Leistungen streicht und zunehmend auf die Möglichkeit der privaten Absicherung verweist, muss diese Absicherung auch für Menschen mit Behinderung zugänglich und bezahlbar sein.
  • 7a Abs. 4 unterliegt erheblichen Bedenken. Dass hier offenbar die Bankenwirtschaft objektive Kriterien für unterschiedliche Bedingungen beim Zugang zu einem Kredit als gerechtfertigt ins BGG aufnehmen lassen will, lässt ahnen, dass Behinderungen zu solchen Kriterien zählen sollen. Das zeigt leider auch die Erfahrung vieler Menschen. Deshalb müssen Kreditverträge in Hinblick auf das Benachteiligungsverbot rechtlich vollständig überprüfbar sein. Einen anderen Schluss lässt auch das Europarecht nicht zu.
  • 7 Abs. 3 Nr. 3 regelt die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen. Der zweite Halbsatz und § 7 Abs. 4 sind zu streichen.
  • 7 Abs. 3 Nr. 3 regelt im ersten Halbsatz, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen als Benachteiligung gilt. § 7 Abs. 3 Satz 2 definiert die angemessenen Vorkehrungen. Deutschland setzt damit Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 der UN-BRK um und folgt damit den Empfehlungen des Fachausschusses im Rahmen der 2023 erfolgten Staatenprüfung, wo es heißt: „12. Unter Hinweis auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 6 (2018) empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, (…) b) seine Gesetze auf Bundes- und Länderebene dahingehend zu novellieren, dass die Verweigerung angemessener Vorkehrungen in allen Bereichen des Rechts ausdrücklich als eine Form der Diskriminierung anerkannt wird, und eine gesetzliche Definition des Begriffs der angemessenen Vorkehrungen darin aufzunehmen, die mit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Übereinkommens übereinstimmt“. Dem Konzept der angemessenen Vorkehrungen wohnt immer eine Einzelfallprüfung inne. Maßnahmen kommen in Betracht, wenn sie der Überwindung von Zugangsbarrieren dienen und für die andere Partei – hier den Wirtschaftsakteur – nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen verbunden ist. § 7 Abs. 3 Nr. 3 1. Halbsatz stellt also bereits sicher, dass keine Überforderung stattfinden kann. In Halbsatz 2 dann allerdings alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen pauschal als unverhältnismäßige und unbillige Belastung für Unternehmer im Sinne des Abs. 2 zu erklären, höhlt das Benachteiligungsverbot in Bezug auf die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen fast vollständig aus, und zwar in einer verfassungs- und konventionswidrigen Weise. Die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen pauschal als Belastung abzuwerten ist überdies auch gesellschaftlich eine gefährliche Zuschreibung. Wenn alle baulichen Änderungen und Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastungen erklärt werden, heißt das, dass ein barrierefreier Zugang für alle Menschen gesellschaftlich nicht erwartet wird und die Behinderung eines Menschen ein Schicksal ist, auf das Gesellschaft keine Rücksicht nehmen muss. Das damit zum Ausdruck kommende Verständnis von Behinderung steht diametral im Widerspruch zum menschenrechtlich basierten Modell von Behinderung, wie es verfassungsrechtlich in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG unter Berücksichtigung der UN-BRK und einfachgesetzlich auch im BGG selbst verankert ist. Danach ist Behinderung nicht ein Problem des Einzelnen, sondern sie entsteht aus dem Wechselverhältnis von individuellen Beeinträchtigungen und verschiedenen Barrieren, die Menschen an der gleichberechtigten Teilhabe hindern können. Das hat zur Folge, dass bei diesem Verständnis von Behinderung der gesellschaftlichen Mitverantwortung zum Abbau von Barrieren eine große Bedeutung zukommt. Diese gesellschaftliche Verantwortung tragen dabei nicht nur staatliche Behörden, sondern auch privatrechtlich agierende Unternehmen, deren Eigentums- und Berufsausübungsrechte insoweit nicht schrankenlos sind. Der pauschale Ausschluss von baulichen Veränderungen und Änderungen an Produkten und Dienstleistungen verhindert, dass Menschen mit Behinderungen überhaupt eine Chance auf Teilhabe in allen Lebensbereichen erhalten können. Die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe ist nur möglich, wenn Zugänglichkeit in allen Lebensbereichen hergestellt wird. Dafür zu sorgen ist die Aufgabe des Staates, und zwar vorrangig durch verbindliche gesetzliche Pflichten zur Herstellung von Barrierefreiheit. Man kann möglicherweise argumentieren, dass ein Gesetzgeber abstrakt generelle Verpflichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zur Vermeidung von Überlastungen einzelner Gruppen vorübergehend beschränken kann, wie dies etwa für Kleinstunternehmen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfolgte. Ein pauschaler und fast vollständiger Ausschluss der Verpflichtung zur Gewährleistung der individuellen Zugänglichkeit zu Gütern und Dienstleistungen hingegen ist nicht möglich. Hier geht es um den individuellen Schutz vor Benachteiligungen, den der Staat durch gesetzliche Regelungen als Teil seines Schutzauftrags abzusichern hat. Auf der Einzelfallebene ist das Zumutbare zu tun, um den Zugang zu angebotenen Gütern und Dienstleistungen zu ermöglichen, soweit die erforderliche Maßnahme den Unternehmer im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig belastet. So wird ein einzelfallbezogener Ausgleich zwischen den Eigentums- und Berufsausübungsrechten der Unternehmer und dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geschaffen. Eine solche individuelle Güterabwägung korrespondiert auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99). Im Übrigen heißt es in den allgemeinen Bemerkungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu Art. 5: „13. Wie im Falle des Artikels 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, handelt es sich bei Artikel 5 des Übereinkommens um ein eigenständiges von anderen Bestimmungen unabhängiges Recht. Er verbietet de jure oder de facto Diskriminierung in allen Bereichen, die von der öffentlichen Hand geregelt und geschützt werden. In Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) wird zudem deutlich, dass sich Artikel 5 auch auf den privaten Sektor bezieht.“ § 7 Abs. 3 2. Halbsatz birgt zudem ein hohes Risiko von Rechtsunsicherheit. Je nach Auslegung kann als bauliche Maßnahme eine dauerhafte Umgestaltung, die in die Bausubstanz eingreift, verstanden werden. Sie kann aber auch als kleinere bauliche Maßnahme wie Anbringen eines Griffs in der Toilette oder Anbringen von taktilen Bodenleitsystemen verstanden werden. Dass alle baulichen Maßnahmen ausgeschlossen sein sollen, ist mit Blick auf die damit verbundenen verfassungswidrigen Einschränkungen nicht vorstellbar. Es sind zudem Auseinandersetzungen darüber zu erwarten, wie die Abgrenzung des Zugangs zur Dienstleistung von der Dienstleistung selbst erfolgen soll. Der Zugang zur Dienstleistung wäre vom Benachteiligungsverbot umfasst, die Veränderung der Dienstleistung nicht. Eine angemessene Vorkehrung bedeutet aber faktisch immer eine gewisse Änderung von Dienstleistungen. Es besteht auch die Gefahr, dass die Einschränkung der Definition angemessener Vorkehrungen in andere Rechtsgebiete ausstrahlt, insbesondere in das AGG oder die Bauordnungen der Länder. In § 7 abs. 5 ist zwar geregelt, dass weitergehende Ansprüche aus anderen Vorschriften unberührt bleiben sollen. Das bezieht sich aber zunächst auf den Anspruch selbst und nicht auf die Definition bestimmter Merkmale.
  • 7 Abs. 4 schließt angemessene Vorkehrungen bei Mietverhältnissen aus. Es erschließt sich nicht, warum zugunsten von Vermietern das Benachteiligungsverbot nicht gelten soll. Wie zuvor gezeigt, gilt es im gesamten Zivilrechtsverkehr. Wohnraum ist knapp und Menschen mit Behinderungen haben es oft besonders schwer, Wohnraum zu finden und ein Mietverhältnis eingehen zu können. Für blinde und sehbehinderte Menschen gibt es gerade im Rahmen von Mietverhältnissen Bedarf an angemessenen Vorkehrungen. Ein Beispiel: Die Hausverwaltung macht einen Aushang mit den Zeiten, wann die Heizungszähler abgelesen werden. Diesen Aushang kann man mit einer Sehbehinderung nicht wahrnehmen. Eine angemessene Vorkehrung wäre beispielsweise, telefonisch oder per Mail den Termin mitzuteilen.

Zu § 7c

Die Vorschrift ist mit Blick auf § 8 BGG nachvollziehbar. Viel sinnvoller wäre es aber, eine Duldungspflicht für Gewerbemieten ins Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen analog zu § 554 BGB. Das würde Bemühungen Privater zur Herstellung von Barrierefreiheit und zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen in von ihnen angemieteten Räumen unterstützen und gleichzeitig auch Träger öffentlicher Gewalt nach landesrechtlichen Vorgaben unmittelbar die Möglichkeit geben, Barrierefreiheit in ihren angemieteten Gebäuden umzusetzen. Das hat nicht nur beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen einen positiven Effekt. Gleichzeitig können so Arbeitsstätten besser für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.

Bauliche Barrierefreiheit in Bundesbehörden - § 8 Reg_E
Es ist zu begrüßen, dass in § 8 Abs. 2 eine verbindliche Frist zum Abbau aller baulichen Barrieren vorgesehen ist. Dass diese nun entgegen dem Koalitionsvertrag erst 2045 verbindlich sein soll, erscheint mutlos, insbesondere vor dem Hintergrund des erst kürzlich verabschiedeten Sondervermögens.

Die öffentlich geführte Debatte um die Frist verdeckt aber die eigentlichen Probleme und Verschlechterungen im Vergleich zum geltenden Recht:

  • Der pauschale Ausschluss militärisch genutzter Einrichtungen und von Einrichtungen der Sicherheitsbehörden von der Pflicht zur baulichen Barrierefreiheit in § 8 Abs. 9 ist ein Rückschritt gegenüber dem bisherigen Recht und in dieser Form nicht nachzuvollziehen. Anzuerkennen ist durchaus, dass bestimmte Bereiche militärischer Anlagen bzw. von Sicherheitsbehörden den dortigen Anforderungen entsprechend auszugestalten sind und es Konflikte mit der Barrierefreiheit geben kann. Würde § 8 nicht mehr für militärisch genutzte Einrichtungen oder für Einrichtungen der Sicherheitsbehörden gelten, müssten auch öffentlich zugängliche und von Bürgerinnen und Bürgern durchaus aufzusuchende Bereiche der Bundeswehrkrankenhäuser, des Zolls oder der Bundespolizei nicht mehr zugänglich sein. Dieses Ergebnis kann so nicht gewollt gewesen sein.
  • Die Neuregelung der Berichtspflicht in Abs. 3 ist ein Rückschritt und ambitionslos. Allein Berichte über getroffene Maßnahmen zur Barrierefreiheit anzufertigen, reicht nicht. Die bisherige Berichtspflicht, die den Stand der Barrierefreiheit der Bestandsgebäude, aber auch verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren enthalten soll, ist beizubehalten. Nur verbindliche Zeitpläne, die klar festlegen, welche Barrieren in den jeweiligen Gebäuden bis wann abgebaut werden, stellen den notwendigen Handlungsdruck sicher und sorgen für Transparenz.
  • Der dritte Mangel ist, dass § 8 Abs. 2 nur die dem Publikumsverkehr zugänglichen Bereiche umfasst. Ein echter Fortschritt wäre es, wenn der Bund endlich auch die für die Beschäftigten zugänglichen Bereiche (Arbeitsstätten) von der Vorgabe zur Barrierefreiheit umfassen würde. Das erhöht und sichert die Zugänglichkeit für Arbeitnehmende mit Behinderung und es sorgt dafür, dass keine Abgrenzungsstreitigkeiten bestehen, was nun dem Publikumsverkehr zuzuordnen ist und was nicht. Beispiel: Ein Büro eines Bundestagsabgeordneten ist unstreitig Arbeitsstätte. Es ist aber auch ein Raum, in dem Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Verbandsvertretenden stattfinden können. Haben Menschen mit Behinderungen hier keinen Zugang, werden sie benachteiligt.

Effektive Rechtsdurchsetzung sicherstellen


In keinem anderen Bereich gibt es solche unzureichenden Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten, wie im Behindertenrecht. Das ist mit einem wirksamen Schutz vor Benachteiligungen vollkommen unvereinbar. Um dem Gesetz an den entscheidenden Stellen die notwendigen Zähne zu geben und damit das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unseren Rechtsstaat zu stärken, sind folgende Änderungen erforderlich:

§ 7b Abs. 1 Sätze 4 und 5 Reg_E sind zu streichen


Die eingeführte Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen ist eine zusätzliche Belastung behinderter Menschen. Bislang kennt das BGG keine solche Frist. Für den DBSV ist schon fraglich, warum es einer solchen Frist überhaupt bedarf. Eine solche ist in vergleichbaren Bereichen unüblich. So können deliktrechtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die mit Ansprüchen wegen Diskriminierung vergleichbar sind, innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, ohne dass zuvor außergerichtlich eine Anzeigepflicht bestünde. Es ist auch nicht zu erwarten, dass behinderte Menschen erst nach langer Zeit auf Wirtschaftsakteureakteure zukommen und Benachteiligungen geltend machen, denn sie wollen ja Güter und Dienstleistungen im Alltag nutzen. Sie haben also ein Interesse daran, möglichst schnell für Abhilfe zu sorgen. Wenn die Begründung sein sollte, einen Gleichklang zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz herstellen zu wollen, dann sei angemerkt, dass auch dort die Präklusionsfrist umstritten ist. Die wissenschaftliche Evaluation des AGG hat insoweit jedenfalls eine sechsmonatige Frist empfohlen (Berghahn/Klapp/Tischbirek, Evaluation des AGG, erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2016, Abschnitt 4.5).

Beweislastverteilung fair und interessengerecht regeln


Zentrale Herausforderung bei der Durchsetzung von Rechten für Menschen mit Behinderungen ist die Beweislastverteilung – gerade im Zivilrechtsverkehr, wo der Amtsermittlungsgrundsatz nicht greift. Im Reg_E fehlt aber eine Beweiserleichterung. Menschen mit Behinderungen sind damit doppelt belastet.

Sie müssen weiter als Bittsteller auftreten, wenn sie zur Überwindung zu Zugangsbarrieren angemessene Vorkehrungen einfordern. Kommen diese nicht zustande, müssen sie vor Gericht auch noch den Vollbeweis führen, dass sie benachteiligt wurden. Das dürfte in vielen Fällen für sie unmöglich sein. Eine Beweiserleichterung wäre auch vor dem Hintergrund europa-rechtlicher Vorgaben geboten. Von diesen Maßstäben abzuweichen, ist nicht nachvollziehbar. Menschen mit Behinderungen würden überdies im BGG schlechter gestellt, als wenn sie Ansprüche nach dem AGG geltend machen würden, denn § 22 AGG sieht eine Beweislasterleichterung vor. Diese ist allerdings auch noch zu eng. Die Betroffenen müssen Indizien dafür darlegen, dass die nachteilige Behandlung auf der Behinderung beruht. Solche Indizien sind kaum zu erbringen, wenn die Unternehmer nicht explizit behindertenfeindliche Äußerungen tätigen. Das Erfordernis, eine Benachteiligung nachzuweisen, sollte auf die Glaubhaftmachung beschränkt sein. So war es im Referentenentwurf zum jetzt verhandelten Reg_E noch vorgesehen. Das heißt, die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.

Schadenersatzansprüche sachgerecht ausgestalten

  • 7b Abs. 2 regelt Entschädigungsansprüche. Die Vorgabe sieht eine doppelte Begrenzung vor. Schadenersatzansprüche gegenüber Unternehmern im Sinne des § 7 Abs. 2 gibt es gar nicht (§ 7b Abs. 2 Satz 6). Bei Benachteiligungen durch Unternehmen, die als öffentliche Stellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gelten, wird der Entschädigung auf 1000 € gedeckelt. Beide Einschränkungen sieht der DBSV als eine willkürliche und nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen. Sie Regelung ist zudem nicht kongruent mit dem AGG.

Verstöße gegen Verpflichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit müssen effektiv eingeklagt werden können. § 7b abs. 3 ist zu streichen.

Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben zur Barrierefreiheit durch Unternehmen sollen behinderte Menschen nur ein Feststellungsurteil erwirken können. Dieses ist im Zivilrecht aber nicht wirksam vollstreckbar. Das bedeutet, behinderte Menschen haben keine Handhabe, wenn Private gegen gesetzliche Vorgaben zur Barrierefreiheit verstoßen. Die Barrieren werden einfach im Alltag bestehen bleiben. Effektiver Rechtsschutz ist damit nicht gewährleistet. Eine solche Regelung schwächt zudem das Vertrauen in unseren Rechtsstaat massiv.

Verbandsklagerecht erweitern


Nicht nachzuvollziehen ist, dass das Verbandsklagerecht gem. § 15 BGG nicht weiterentwickelt wird. Betroffene von Diskriminierung schrecken oft vor der Geltendmachung ihrer Rechte zurück. Dies liegt daran, dass ein Gerichtsverfahren langwierig ist und mit unüberschaubaren Kosten und Risiken einhergeht. Erschwerend kommt hinzu, dass mangels gefestigter Rechtsprechung in großen Teilen des Antidiskriminierungsrechts die Erfolgsaussichten einer Klage kaum einschätzbar sind. Der Diskriminierungsschutz ist also nicht wirksam. Die Verbandsklage ist ein gutes Instrument, um in bestimmten Fällen struktureller Benachteiligungen über eine grundsätzliche Klärung durch die Rechtsprechung zu Rechtssicherheit zu gelangen.

  • Bislang kann man nur die Feststellung von Verstößen verlangen. Das mag noch begründbar gewesen sein, solange nur Träger öffentlicher Gewalt zu den Verpflichteten des BGG gehörten, denn man ging davon aus, dass ein Richterspruch zu einer Veränderung beim jeweiligen öffentlichen Träger führen würde. Mit der Einbeziehung privater Unternehmen in das Gesetz sieht die Situation anders aus. Auch hier gilt, dass Feststellungsurteile nicht wirksam durchsetzbar sind (s. o.). Das BGG sollte, wie dies z. B. auch im BGG des Landes Berlin der Fall ist, zusätzlich zur Feststellungsklage die Möglichkeit bieten, den Abbau von Barrieren oder das Unterlassen eines bestimmten Handelns konkret einklagen zu können.
  • Der Katalog in § 15 BGG, gegen welche Vorschriften vorgegangen werden kann, ist offen zu gestalten. Mindestens ist die enumerative Aufzählung in § 15 zu ergänzen: Das betrifft die Erweiterung von Abs. 1 Nr. 1 auf Fälle des § 7 Abs. 2 sowie in Abs. 1 Nr. 2 die Erweiterung um die ausdrückliche Nennung von § 7 OZG und § 16 EGovG. Die Änderung von § 7 Abs. 1 Nr. 2 wurde bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung von § 7 OZG und § 16 EGovG (siehe Gesetz vom 19.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 245) zugesagt und sollte mit der nächsten Änderung des BGG umgesetzt werden. Dazu heißt es: „Im Übrigen soll die Einführung eines Verbandsklagerechtes bei Verstoß gegen diese Vorschriften durch Ergänzung des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Behindertengleichstellungsgesetz vorgesehen werden.“ (Drucksache 226/23).
  • Der verbandliche Rechtsschutz ist überdies durch weitere Maßnahmen zu stärken, u. a. durch Gerichtskostenfreiheit, transparente Regelungen zu Streitwerten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, durch Rechtsmittelfonds, den Zugang zu Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Insoweit wird auch auf die Empfehlungen der Evaluation des BGG verwiesen.

Schlichtungsverfahren besser nutzbar machen


Das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG sollte für Schwerbehindertenvertretungen bei Benachteiligungen geöffnet werden. Mindestens sollte dies für die Durchsetzung digitaler Barrierefreiheit im Sinne der EU-Webseitenrichtlinie (RL (EU) 2016/2102) gelten, um eine effektive Durchsetzung für Angebote des Intranets zu erreichen. Es ist nicht zumutbar, dass Beschäftigte selbst gegen ihren öffentlichen Arbeitgeber klagen müssen, wenn sie Mängel der Barrierefreiheit feststellen. Das belastet das Arbeitsverhältnis. Die Schwerbehindertenvertretungen könnten hier eintreten.

Flankierende Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung

  • Der Empfehlung des Bundesrates, einen Hinweis auf die Umsetzung der UN-BRK als Gesetzeszweck in § 1 BGG aufzunehmen, sollte gefolgt werden. Unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Klärung und Auslegung könnten durch diesen Hinweis in der Praxis vereinfacht werden.
  • § 9 und 10 BGG sollten um eine Regelung ergänzt werden, wonach den Menschen mit Behinderungen behördlich gesetzte Fristen angemessen zu verlängern sind, wenn eine Frist versäumt wurde, weil der Anspruch auf Bereitstellung eines Bescheids in wahrnehmbarer Form (§ 10) oder eine Kommunikation in Gebärdensprache oder mittels anderer Kommunikationshilfen (§ 9) nicht erfüllt wird. Ergänzend sollte in § 67 Abs. 1 SGG, § 60 Abs. 1 VwGO, § 27 Abs. 1 SGB X und § 32 VwVfG eine Regelung aufgenommen werden, wonach ein Verschulden nicht vorliegt, wenn eine Frist versäumt wurde. Das entspricht auch Forderungen aus der wissenschaftlichen Evaluation des BGG

Bußgelder einführen


Zukünftig muss es möglich sein, Bußgelder zu verhängen, wenn gesetzliche Vorschriften zur Barrierefreiheit aus dem BGG oder anderen Bundesgesetzen nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden. Die Möglichkeiten Bußgelder gegenüber öffentlichen Stellen zu verhängen, gibt es bereits heute in anderen Rechtsvorschriften (siehe z.B. § 238 SGB IX).

Digitale Barrierefreiheit stärken

Berichtspflicht beibehalten


Die Verpflichtung der obersten Bundesbehörden nach § 12c Abs. 1 BGG, alle drei Jahre den Stand der Barrierefreiheit zu dokumentieren sowie nachprüfbare Maßnahmen und Zeitpläne zum Abbau von digitalen Barrieren vorzulegen, soll laut Reg_E ersatzlos gestrichen werden. Bisher gilt diese Verpflichtung sowohl für die Webseiten und Apps öffentlicher Stellen (§12c Abs. 1 Nr. 1), wie auch für IT-Anwendungen an den Arbeitsplätzen der Beschäftigten (§12c Abs. 1 Nr. 2). Trotz der Verpflichtung aus § 12a Abs. 1 Nr. 2 BGG sind IT-Anwendungen an den Arbeitsplätzen der Beschäftigten in der Bundesverwaltung, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung, bisher nicht barrierefrei (siehe dazu auch BT-DRS. 20/7344 und 20/14677). Gleiches gilt für den Umsetzungsstand hinsichtlich der Verpflichtung zur Barrierefreiheit von Webseiten und Apps nach § 12a Abs. 1 Nr. 1. Die derzeitige Regelung ist ein unverzichtbares Instrument zur Verbesserung der Barrierefreiheit. Anstelle einer Streichung muss sie vielmehr konsequent genutzt werden. Hierzu ist es erforderlich, Transparenz über den Stand der Barrierefreiheit herzustellen und die Berichte einschließlich der Maßnahmen- und Zeitpläne im Webauftritt etwa der Überwachungsstelle des Bundes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik zu veröffentlichen. Nur so wird für Betroffene nachvollziehbar, ob die angekündigten Maßnahmen- und Zeitpläne tatsächlich eingehalten und umgesetzt werden. Die im Reg_E neu vorgesehene stichprobenartige Überwachung elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe durch die Überwachungsstelle kann die Berichterstattung durch die obersten Bundesbehörden ergänzen, aber nicht ersetzen.

Aufgaben und Befugnisse der Überwachungsstelle – § 12c


Im Reg_E wird der Aufgabenbereich der Überwachungsstelle erweitert um die periodische Überwachung elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe, zu denen nach § 12a Abs. 1 Satz 2 BGG u.a. die Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung gehören. Während Art und Umfang der Prüfung für Websites und mobile Anwendungen durch die RL (EU) 2016/2102 und den hierzu ergangenen Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 festgelegt werden, fehlen im Reg_E für die Überprüfung der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe konkrete Befugnisse und Vorgaben. Sie müssen ergänzt werden.

Ein wichtiges Instrument hierfür sind die bisher in § 12c Abs. 1 BGG geregelten Berichte der obersten Bundesbehörden zum Stand der Barrierefreiheit (s. o.). Der Überwachungsstelle muss die Befugnis zukommen, präzise Fragen und Maßstäbe für die vorzulegenden Berichte vorzugeben und zu überprüfen, ob die Maßnahmen- und Zeitpläne eingehalten wurden. Darüber hinaus muss es Aufgabe der Überwachungsstelle sein, die öffentlichen Stellen des Bundes bei der Planung, Umsetzung und Prüfung von Barrierefreiheit zu beraten – und nicht wie bisher, nur anlässlich der Ergebnisse der Überwachung.

Darüber hinaus ist der Aufgabenkatalog der Überwachungsstelle wie folgt zu ergänzen:

  • Kontrolle und zeitnahe Nachüberprüfung, ob die bei der Überwachung festgestellten Mängel zur Barrierefreiheit beseitigt wurden (so ausdrücklich schon bisher: § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes)
  • Anregung, Initiierung und Begleitung von Forschungsvorhaben (u.a. zur Unterstützung der Tätigkeit des Ausschusses zur BITV 2.0)
  • Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen (vgl. schon bisher beispielsweise § 9c Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes)
  • Öffentlichkeitsarbeit

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – Ergänzung des SGB IX


Die Vorschrift in § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX umfasst schon bisher die Verpflichtung, die am Arbeitsplatz eingesetzte IT barrierefrei zu gestalten. Außerdem sieht § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor, dass ein Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat. Um die Verwirklichung digitaler Barrierefreiheit zu verbessern, ist § 178 SGB IX um die Klarstellung zu ergänzen, dass die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung zur Einführung, Überarbeitung oder Weiterentwicklung der an den Arbeitsplätzen der Beschäftigten eingesetzten IT zu beteiligen ist, etwa: „Vor der Einführung, Überarbeitung und Weiterentwicklung der an den Arbeitsplätzen der Beschäftigten eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnik (IT-Anwendungen, Intranet, elektronische Dokumente, …) hat der Arbeitgeber ein Konzept zur Barrierefreiheit vorzulegen, das aufzeigt, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird. Hierzu ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.“

Open Source und assistive Technologien

Bislang regelt das BGG die Anforderungen zur Barrierefreiheit, die elektronische Dokumente, Webseiten, mobile Anwendungen und Software erfüllen müssen, um eine Nutzung mit assistiven Technologien wie Screenreader oder Vergrößerungssoftware zu gewährleisten. Die Regelungen sind technologieneutral und gelten gleichermaßen für Open Source.

Eine gravierende Regelungslücke ergibt sich, wenn öffentliche Stellen ihr Betriebssystem auf Open Source (z.B. Unix oder Linux) umstellen. Gegenwärtig gibt es keine ausgereiften Screenreader und Vergrößerungsprogramme für Open-Source basierte Betriebssysteme. Zudem fehlt ein für die verschiedenen Distributionen und Desktops geltender einheitlicher Standard für die Schnittstelle zur Barrierefreiheit (Accessibility API), über die Assistenztechnologien mit dem Betriebssystem und den genutzten Anwendungen kommunizieren. Hierdurch werden Menschen mit Behinderungen von der Nutzung ausgeschlossen, wenn öffentliche Verwaltungen Arbeitsplätze auf Open Source umstellen – seien es Arbeitsplätze für Mitarbeitende oder öffentliche Arbeitsplätze wie z.B. in Bibliotheken.

Es muss ein Anspruch auf assistive Technologien für genutzte Software gesetzlich geregelt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Entwicklung und Pflege assistiver Technologien für Open Source basierte Betriebssysteme zu fördern, ebenso wie die Weiterentwicklung der Accessibility API. Denkbar wäre z.B. die Einrichtung eines EU-weiten Sovereign Tech Fund. Ebenso braucht es eine Qualitätssicherung für diese assistiven Technologien. Diese könnte z.B. über eine Aufgabenerweiterung des Zentrums für Digitale Souveränität der Öffentlichen Verwaltung (Zendis) erfolgen.

Überwachung und Bericht an die EU-Kommission – § 12c


Der Entwurf sieht in § 12c Abs. 4 Reg_E vor, dass die Länder der Überwachungsstelle des Bundes zur Vorbereitung des Berichts an die EU-Kommission die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Art 8 Abs. 1 bis 3 RL (EU) 2016/2102 mitteilen. Zur Klarstellung ist in die Regelung aufzunehmen, dass die Berichte von Bund und Ländern auch folgende Angaben enthalten müssen:

  • Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach Art. 9 RL (EU) 2016/2102
  • Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 5 RL (EU) 2016/2102
  • Prüfungsergebnisse zu den Anforderungen, die über die zu prüfenden Mindestanforderungen hinausgehen
  • Stellungnahmen von Organisationen von Menschen mit Behinderungen

Die in den Berichten an die EU-Kommission dokumentierten Ergebnisse der Überwachung zeigen, dass die Umsetzung der Barrierefreiheit von Webseiten und Apps noch weit hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückbleibt. Auch zeigt sich beim Vergleich der Berichte, dass es kaum Verbesserungen gibt. Erforderlich sind deshalb Instrumente und Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Vorgaben zur Barrierefreiheit zukünftig umgesetzt und eingehalten werden. Aus unserer Sicht darf die Missachtung der Vorgaben zur Barrierefreiheit für die öffentlichen Stellen nicht länger sanktionslos bleiben.

Hierzu muss in das Gesetz aufgenommen werden, dass die Ergebnisse der Überwachung regelmäßig zeitnah und vollständig unter Nennung der geprüften Website bzw. mobilen Anwendung und der verantwortenden öffentlichen Stelle im Webauftritt der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik veröffentlicht werden. So entsteht die notwendige Transparenz auch für die betroffenen Menschen und sorgt dafür, dass die öffentlichen Stellen nicht weiter untätig bleiben.

Anspruch auf Inhalte in wahrnehmbarem Format – § 12b


Der Entwurf sieht in § 12b Abs. 2 Nr. 2, letzte Alternative Reg_E vor, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit erhalten, Inhalte, die von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit ausgenommen sind, zu „erfragen“. Die Änderung bleibt – wie schon die bisherige Regelung in § 12b Abs. 2 Nr. 2 BGG hinter den Verpflichtungen aus Art. 7 Abs.1 Buchstabe b RL (EU) 2016/2102 zurück, wonach Menschen mit Behinderungen einen Anspruch darauf haben, Informationen, die bisher nicht barrierefrei sind, in einem für sie wahrnehmbaren Format anzufordern. Mit der EU-Richtlinie konforme Regelungen finden sich in Landesgesetzen, darunter in Niedersachsen (§ 9b Abs. 2 Nr. 2 NBGG), Bremen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Berbig), Baden-Württemberg (§ 3 Nr. 2 L-BGG-DVO) und Hessen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HBITV).

12b Abs. 4 ist in der Weise zu ergänzen, dass unmittelbar nach einer Mitteilung oder Anfrage eine verbindliche Eingangsbestätigung versandt wird. Zudem ist die Frist zur Bearbeitung in Abs. 4 zu lang und auf zwei Wochen zu verkürzen.

Weitere Regelungsbedarfe


Projektförderungen des Bundes an das BGG binden


Es entspricht einer langjährigen Forderung behinderter Menschen, auch bei Projektförderungen die Grundsätze des Behindertengleichstellungs-rechts von Projektnehmern einzufordern, weil öffentliche Gelder zur Förderung der Gleichstellung genutzt werden müssen. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Regelung in § 1 BGG sollte aufgegriffen werden.

Assistenzhunde - Zu Art. 3 Reg_E


Es ist zu begrüßen, dass die Regelungen in Art. 1 Nr. 11 Buchst. c, Nr. 13 und Nr. 19 Reg_E früher als andere Änderungen im Reg_E in Kraft treten sollen. Die Begründungen sind sachgerecht.

In die Aufzählung einzubeziehen ist aber unbedingt auch die Regelung in Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 Reg_E. Hier gilt dasselbe, was in der Gesetzesbegründung zu Art. 3 hinsichtlich Art. 1 Nr. 11 Buchst. c Reg_E (Reg_E, S. 18) ausgeführt worden ist: Die bereits vorliegenden Anträge auf Anerkennung von Assistenzhunden nach § 21 Abs. 1 AHundV bzw. § 22 Abs. 2 AHundV können erst dann bearbeitet werden, wenn auch die Frist in § 21 Abs. 5 AHundV zeitnah geändert wird. Denn § 21 Abs. 5 AHundV regelt, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge in diesen Fällen bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gestellt werden können.

Leerstelle Barrierefreiheit!


Ein zentraler Reformbedarf besteht in Bezug auf die Barrierefreiheitsbestimmungen. Die UN-BRK verpflichtet Deutschland zu geeigneten staatlichen – das heißt auch gesetzgeberischen – Maßnahmen zum Abbau von Barrieren. Der Bundesgesetzgeber muss dies auch bei Privaten sicherstellen. Der vorliegende Gesetzentwurf verpflichtet die Privatwirtschaft nur im Rahmen des Benachteiligungsverbots zu angemessenen Vorkehrungen im Einzelfall, ohne dies durch eine positive Verpflichtung von Unternehmern zu struktureller Barrierefreiheit zu flankieren. Daher bleibt es vorerst dabei, dass sich Menschen mit Behinderungen ständig, wie Bittsteller fühlen, wenn sie Zugangshürden überwinden wollen. Das ist würdelos. Dem ist abzuhelfen. Dafür sollte insbesondere das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Produkte und Dienstleistungen weiterentwickelt werden. Alle Akteure, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sollten unmittelbar zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. Zur Verbesserung des Rechtsschutzes von Menschen mit Behinderungen wäre es angebracht, die Vorgaben zur Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung besser zu sortieren. Natürlich ist der Gesetzgeber frei darin, wo er welche Regelungen trifft. Das Zusammenspiel aus BGG, AGG, dem BFSG, den Fachgesetzen und den unterschiedlichen föderalen Ebenen droht aber zu einer Überforderung zu werden und öffnet zahlreiche Schlupflöcher. Das erschwert es nicht nur Menschen mit Behinderungen, ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen. Auch Wirtschaftsakteure stellt es vor erhebliche Herausforderungen.

B. Zu Drucksache 21/5335 Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen


Der DBSV stimmt dem Antrag inhaltlich fast vollständig zu. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter „A.“ verwiesen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der DBSV mit seiner Forderung nach umfassender Barrierefreiheit, einem effektiven Diskriminierungsschutz und echter Partizipation nicht allein ist. Die Verbände im Deutschen Behindertenrat fordern seit Jahren strukturelle Verbesserungen
(vgl. https://www.deutscher-behindertenrat.de/mime/00137621D1725005859.pdf,

http://www.deutscher-behindertenrat.de/mime/00084479D1410849836.pdf)

Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat Deutschland im Rahmen des Staatenprüfungsverfahrens zum wiederholten Mal aufgefordert, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu verschärfen und auch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit zu verpflichten.

In einem Punkt sieht der DBSV eine notwendige Ergänzung: Angemessene Vorkehrungen sind sowohl im BGG als auch im AGG zu verankern, denn die Schutzbereiche beider Gesetze sind nach aktuellem Stand des Reg_E zum BGG nicht deckungsgleich. Abgesehen davon scheint der Umfang des unter Berücksichtigung der UN-BRK geltenden Benachteiligungsverbots noch nicht bei allen Stellen angekommen zu sein, wie jüngst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt (BGH, Urteil vom 21.05.2026 - III ZR 56/25).

Berlin, 11.06.2026
Quelle: DBSV e. V.

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Statement des Aktionsbündnis-Mitglieds Inclusion AG 

„Barrierefreiheit ist mehr als rollstuhlgerecht und gerade für ältere Menschen mit Sehproblemen wichtig, auch in Hinblick auf Treppensicherheit und Sturzgefahr.“

Inclusion AG